Krankmeldung
Unsere Schülerinnen und Schüler unterstehen, wie an allen Hamburger Schulen, der schulärztlichen Überwachung. Von daher gelten im Krankheitsfall folgende Regelungen:
Ist ein Schüler durch Krankheit verhindert an einzelnen Unterrichtsstunden, am Unterricht im allgemeinen oder an verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen, so hat der Erziehungsberechtigte oder sein Vertreter dies spätestens am zweiten Tage des Schulversäumnisses und beim Wiedereintritt in den Unterricht dem Klassenlehrer / Klassenbetreuer schriftlich oder in sonst glaubwürdiger Form mitzuteilen.
Bei Fehltagen direkt vor oder direkt im Anschluss an Ferien ist in jedem Fall die Vorlage eines ärztlichen Attest verpflichtend !
Die Schule ist berechtigt, auch in anderen besonderen Fällen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu verlangen oder den Schüler dem Schularzt zur Untersuchung vorzustellen.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern entscheidet der Klassenbetreuer, ob eine selbst geschriebene Entschuldigung ausreichend ist oder ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden muss.
Ansteckende (übertragbare) Krankheiten
Als Kind oder Jugendlicher ist es nichts ungewöhnliches Krankheiten zu durchleben, die ansteckend sein können. In solchen Fällen sind wir an strenge gesetzliche Regelungen gebunden:
Schüler, die an übertragbaren Krankheiten (Masern, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung, epidemischer Gehirnhautentzündung etc.) leiden, dürfen die Schulräume nicht betreten. Dies gilt auch bei Schülern, die Erreger von ansteckenden Krankheiten beherbergen (Bazillenträger, Dauerausscheider). Gesunde Schüler aus Wohnräumen, in denen übertragbare Krankheiten vorgekommen sind, dürfen die Schulräume nicht betreten, soweit und solange eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie zu befürchten ist.
Vom Betreten der Schulräume ausgeschlossene Schüler dürfen die Schule erst wieder besuchen, wenn dies nach ärztlicher Bescheinigung unbedenklich ist. Bleibt ein Schüler länger als acht Wochen Bazillenträger oder Dauerausscheider, so entscheidet der Amtsarzt oder der von ihm beauftragte Arzt des Gesundheitsamtes über die Wiederzulassung zum Schulbesuch. Auch in anderen Fällen kann die Schule eine Begutachtung durch einen Amtsarzt oder durch den Schularzt veranlassen.
Schul- oder Wegeunfall
Auch wenn es zum Glück nur selten vorkommt, möchten wir Sie an dieser Stelle auf die Besonderheiten im Falle eines Unfalles auf dem Weg zur Schule oder zurück nach Hause sowie im Schulzusammenhang aufmerksam machen:
Für Unfälle im eben beschriebenen Zusammenhang übernimmt die Unfallkasse Nord die Behandlungskosten. Das bedeutet, dass eine Behandlung nur beim Unfallarzt (manchmal auch als D-Arzt / Durchgangsarzt bezeichnet) erfolgt. Namen und Adressen von Unfallärzten können Sie im Schulbüro erfragen.
Darüber hinaus muss eine schriftliche Unfallmeldung erfolgen, die Sie bitte ausgefüllt im Schulbüro abgeben. Entsprechende Formulare erhalten Sie im Schulbüro oder hier: