Beurlaubung

  • Urlaub, durch den die Ferien verlängert werden, muss schriftlich bei der Lehrer-Konferenz beantragt werden und wird nur ausnahmsweise und in dringenden Fällen von dieser genehmigt.
  • Von einzelnen Unterrichtsfächern darf der Schüler nur in dringenden Fällen, auf längere Zeit nur aus gesundheitlichen Gründen befreit werden. Die Befreiung ist vom Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu beantragen. Wird sie aus gesundheitlichen Gründen beantragt, ist die Beibringung eines schulärztlichen Zeugnisses erforderlich.
  • Die Schüler sind zum regelmäßigen Besuch des für sie verbindlichen Unterrichts und der sonstigen für verbindlich erklärten Veranstaltungen der Schule verpflichtet. Beurlaubungen können nur nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Klassenlehrer / Klassenbetreuer erfolgen.
  • Schulpflichtige Kinder dürfen nur in Ausnahmefällen und nur mit behördlicher Genehmigung, die jederzeit widerruflich ist, für längere Zeit oder dauernd vom Schulbesuch beurlaubt werden.
  • Beurlaubungen für Auslandsaufenthalte sind frühzeitig mit dem Klassenlehrer / Klassenbetreuer zu besprechen und bei ihm zu beantragen. Auslandsaufenthalte während der Unterrichtszeit sind in der 11. Klasse auf Grund der mittleren Abschlussprüfungen nicht möglich.